Änderungen im Gaststättenrecht – Wichtige Informationen für Vereine und Veranstalter
Seit dem 1. Januar 2026 gibt es im Gaststättenrecht (Landesgaststättengesetz -LGastG) wichtige Änderungen, die insbesondere für Vereine und Veranstalter interessant sind.
Vorübergehende gastronomische Tätigkeiten aus besonderem Anlass
Bei Vereinsfesten, Stadt- oder Dorffesten, Weihnachtsmärkten etc. ist keine gesonderte Gaststättenerlaubnis mehr notwendig. Stattdessen muss nur noch eine Anzeige bei der Gemeinde erfolgen.
Ein besonderer Anlass liegt nur vor, wenn es sich um eine kurzfristige und nicht regelmäßig stattfindende Veranstaltung handelt.
Wichtig:
Die Anzeige ist nur erforderlich, wenn alkoholische Getränke ausgeschenkt werden. Wer ausschließlich Speisen oder alkoholfreie Getränke anbietet, muss keine Anzeige abgeben.
Bitte senden Sie hierfür das ausgefüllte und unterschriebene Formular per Post an das Rathaus oder per E-Mail an info(@)iggingen.de.
Die Anzeige sollte mindestens 2 Wochen vor der Veranstaltung bei der Gemeindeverwaltung eingehen.
Auch ohne Gaststättenerlaubnis gelten das Lebensmittel- und Hygienerecht, Baurecht, der Brandschutz, Jugendschutz, Lärmschutz und die örtliche Polizeiverordnung weiterhin. Ebenso sind die Alkoholabgabeverbote und Sperrzeiten einzuhalten.
Hinweis:
Eine fehlende, zu spät oder unvollständig eingereichte Anzeige kann als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Online-Formular zum Ausfüllen für die Anzeige eines vorübergehenden Gaststättengewerbes / einer gastgewerblichen Tätigkeit aus besonderem Anlass
