Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot können die allgemeine Schule oder ein Sonderpädagogisches Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) besuchen. Die zuständige Stelle muss den Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot Ihres Kindes feststellen.
das für den Wohnort zuständige Staatliche Schulamt
Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Stelle.
Es gibt zwei Möglichkeiten:
Die zuständige Stelle beauftragt eine sonderpädagogische Lehrkraft mit einem sonderpädagogischen Gutachten. In diesem sollen auch die Überlegungen der Eltern zum passenden Schulangebot für ihr Kind aufgenommen werden.
Ist das Gutachten erstellt, teilt die zuständige Stelle den Eltern das Ergebnis mit und informiert sie, ob ein Anspruch auf ein sonderpädagogisches Bildungsangebot besteht.
Besteht ein Anspruch, können die Eltern wählen, ob ihr Kind in einem sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentrum (SBBZ) oder in einem inklusiven Bildungsangebot in der allgemeinen Schule unterrichtet werden soll. Sie werden von der zuständigen Stelle zu den möglichen Lernorten eingehend beraten und über die weiteren Verfahrensschritte nach Ausübung des Wahlrechts informiert.
keine
Dieser Text entstand in enger Zusammenarbeit mit den fachlich zuständigen Stellen. Das Kultusministerium hat dessen ausführliche Fassung am 05.08.2020 freigegeben.