Dienstleistungen: Gemeinde Iggingen

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Die Daten werden gelöscht, sobald sie nicht mehr für die Verarbeitungszwecke benötigt werden.

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  • Google Ireland Limited
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Im Folgenden wird die nach Art. 6 I 1 DSGVO geforderte Rechtsgrundlage für die Verarbeitung von personenbezogenen Daten genannt.

 
  • Art. 6 Abs. 1 s. 1 lit. a DSGVO
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Europäische Union

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Die Aufbewahrungsfrist ist die Zeitspanne, in der die gesammelten Daten für die Verarbeitung gespeichert werden. Die Daten müssen gelöscht werden, sobald sie für die angegebenen Verarbeitungszwecke nicht mehr benötigt werden.

 

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Dienstleistungen

Sachverständige für Gegenproben (Inländer) - Zulassung beantragen

Wer als private, sachverständige Person für Gegenproben auf der Basis des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches oder des Tabakerzeugnisgesetzes beziehungsweise für Parallelproben von amtlichen Proben zur Untersuchung auf Mykotoxine auf der Basis der Kontaminantenverordnung tätig sein möchte, benötigt eine Zulassung.

Voraussetzungen

  • Sie müssen entweder
    • staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker beziehungsweise staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin oder
    • approbierter Tierarzt oder approbierte Tierärztin mit einer Fachtierarztbefähigung
      • im für die Zulassung beantragten Untersuchungsgebiet oder
      • für öffentliches Veterinärwesen sein oder
    • über einen naturwissenschaftlichen Universitätsabschluss verfügen Sie müssen durch geeignete Unterlagen einschlägige Fach- und Rechtskenntnisse nachweisen.
  • Sie müssen über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungserfahrung auf dem beantragten Untersuchungsgebiet verfügen.
  • Sie müssen über ein geeignetes akkreditiertes Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist.
  • Sie müssen zuverlässig sein und es dürfen keine Interessenkollisionen zu erwarten sein.
  • Sie dürfen nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sein.

Verfahrensablauf

Den Antrag auf Zulassung zum privaten oder zur privaten Sachverständigen für Gegenproben müssen Sie schriftlich bei der zuständigen Stelle einreichen.
Er muss handschriftlich unterschrieben oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen sein.

Die zuständige Stelle überprüft, ob die Voraussetzungen für die Zulassung vorliegen, und teilt Ihnen die Entscheidung mit.

Bei positiver Entscheidung veröffentlicht sie die Zulassung

Unterlagen

  • schriftlicher Antrag unter Angabe des Untersuchungsgebietes, für das die Zulassung beantragt wird, sowie der Anschrift Ihres Hauptsitzes
  • Nachweis, dass Sie über ein Prüflaboratorium verfügen, das eine für das beantragte Untersuchungsgebiet entsprechende Akkreditierung aufweist. Sie müssen die Anschrift des anerkannten Prüflaboratoriums sowie dessen Kennnummer, die von einer Akkreditierungsstelle vergeben wurde, angeben.
  • schriftlicher Lebenslauf mit beruflichem Werdegang
  • Nachweis über das Vorliegen der Zulassungsvoraussetzungen durch
    • Zeugnisse
    • Diplome
    • Dienst- oder Arbeitszeugnisse
    • Befähigungsnachweise oder sonstige Urkunden wie beispielsweise Berechtigungen zur Führung akademischer Titel und Grade oder sonstiger Berufsbezeichnungen (in amtlich beglaubigter Kopie)
  • Nachweis über eine mindestens zweijährige Untersuchungs- und Beurteilungstätigkeit
  • für den Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit: Führungszeugnis
  • Nachweis, dass Sie nicht in der amtlichen Lebensmittel-, Futtermittel- und Bedarfsgegenständeüberwachung und -untersuchung tätig sind
  • Erklärung über das Beschäftigungsverhältnis

Sie müssen zusätzlich abgeben:

  • Erklärung, dass kein Strafverfahren oder staatsanwaltliches Ermittlungsverfahren anhängig ist
  • Erklärung, dass kein Ausschlussgrund vorliegt und dass die Sachverständigentätigkeit unabhängig und frei von einem Interessenkonflikt ausgeführt werden kann
  • Verpflichtungserklärung

Zur Überprüfung der persönlichen Zuverlässigkeit kann die zuständige Stelle weitere Dokumente anfordern.

Die Unterlagen dürfen bei der Antragstellung nicht älter als drei Monate sein. Ausbildungs- und Befähigungsnachweise sind von dieser Frist ausgenommen.

Kosten

je nach Einzelfall

Zuständigkeit

das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk Sie Ihren Hauptsitz haben

Freigabevermerk

Stand: 04.08.2021

Verantwortlich: Ministerium für Ernährung, Ländlichen Raum und Verbraucherschutz Baden-Württemberg